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Neue Pflicht für Makler: Der Online-Widerrufsbutton

  • vor 1 Tag
  • 4 Min. Lesezeit
Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht gehört zu den zentralen Verbraucherschutzrechten im Fernabsatz. Verbraucher haben bei Verträgen, die sie online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen haben, die Möglichkeit den Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (§ 312g BGB).


Bislang konnten Verbraucher ihren Widerruf grundsätzlich frei erklären – etwa per E-Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Musterformular. Die Praxis zeigte jedoch, dass die Ausübung des Widerrufsrechts häufig unnötig kompliziert gestaltet wurde. Der Gesetzgeber reagiert darauf nun mit einer weiteren Digitalisierung des Verbraucherschutzes:


Mit der Einführung des neuen § 356a BGB sollen Unternehmen künftig verpflichtet werden, den Widerruf für Verbraucher über einen leicht auffindbaren Button auf Ihrer Website zu ermöglichen. Damit steigen die Anforderungen an alle Unternehmer, die ihre Verträge mit Verbrauchern auf Webseiten im elektronischen Geschäftsverkehr schließen. Hierzu gehören unter Umständen auch Maklerunternehmen.


Besteht ein Widerrufsrecht bei Maklerverträgen?

Das Widerrufsrecht spielt im Maklerrecht bereits seit Jahren eine erhebliche Rolle. Immer mehr Makler schließen ihre Verträgliche nämlich online ab. Ist der Kunde Verbraucher und wird der Maklervertrag online geschlossen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, sodass auch das Widerrufsrecht aus § 312g BGB Anwendung findet.


Erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 159/24), dass bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Schaltfläche geschlossenen Maklervertrag, der Verbraucher noch vor Vertragsabschluss zwingend über seine Zahlungspflicht zu unterrichten ist. Die Schaltfläche zum Abschluss des Maklervertrages ist gemäß § 312j III BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" zu bezeichnen. Ist sie das nicht, ist der Maklervertrag nichtig und es besteht ggf. kein Provisionsanspruch (§ 312j IV) BGB. Dass im Maklerrecht mit dem Vertragsabschluss noch keine Zahlungspflicht für den Verbraucher entsteht, ließ der BGH unberücksichtigt. Damit macht der BGH deutlich, dass Maklerverträge rechtlich genau wie alle anderen im Online-Handel geschlossenen Verträge zu behandeln sind. Makler treffen damit die gleichen gesetzlichen Pflichten wie alle anderen Online-Händler.



Wann müssen Makler einen "Widerrufsbutton" bereitstellen?

Künftig müssen viele Unternehmen ihren Kunden einen sogenannten „Widerrufsbutton“ bereitstellen. Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts zu erleichtern und den digitalen Widerruf zu vereinfachen.


Der sogenannte Widerrufsbutton ist eine technische Funktion auf der Website des Unternehmers, über die Verbraucher ihren Widerruf unmittelbar online erklären können. Die Funktion soll vergleichbar einfach nutzbar sein wie der bereits bekannte „Kündigungsbutton“ für Dauerschuldverhältnisse. Der Verbraucher soll den Widerruf ohne komplizierte Zwischenschritte elektronisch absenden können. Dabei genügt es nicht, lediglich eine allgemeine Kontaktmöglichkeit oder ein PDF-Formular bereitzustellen. Vielmehr muss der Widerrufsprozess klar, transparent und unmittelbar zugänglich ausgestaltet sein.


Betroffen sind jedoch nur die, die ihre Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen. Gemeint sind damit Verträge, die ausschließlich durch Ausfüllen eines elektronischen Webseiten-Formulars oder der Betätigung von Schaltflächen im klassischen Online-Bestellprozess erfolgt. Das bedeutet, nur wenn der Maklervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt, ist auch ein Widerrufsbutton bereitzustellen. Kommt der Vertrag dagegen durch Austausch von E-Mails, telefonisch oder per WhatsApp zustanden, besteht zwar ein Widerrufsrecht für den Verbraucher, jedoch keine Pflicht des Maklers zum Bereitstellen eines Widerrufsbuttons auf seiner Website.


Zu beachten ist, dass auch selbständige Makler als Einzelunternehmer von der neuen Pflicht betroffen sein können. Als Unternehmer gilt man immer dann, wenn man in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Dies können auch natürliche Personen sein. Die Pflicht trifft also nicht nur Unternehmer, die ihre Maklertätigkeit in Form einer GmbH oder anderen Unternehmensform ausüben.


Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons entsteht mit der Einführung des neuen § 356a BGB ab dem 19.06.2026. Der Gesetzeswortlaut wird ab dann wie folgt lauten:


§ 356a

Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen


(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.


(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:


1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen

möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.


(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.


(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.


(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.



Fazit

Wer als Makler seine Maklerverträge online über eine Benutzeroberfläche abschließt, ist ab dem 19.06.2026 verpflichtet, Verbrauchern online einen Widerrufs-Button zur Verfügung zu stellen. Für Betroffene bedeutet das neue Gesetz technischen Anpassungsbedarf. Die technische Umsetzung sollte rechtzeitig bis zur Gesetzeseinführung am 19.06.2026 erfolgen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Bei Missachtung der neuen Pflicht besteht auch das Risiko, dass Widerrufsfristen nicht wirksam zu laufen beginnen und damit ein verlängertes Widerrufsrecht von 1 Jahr und 14 Tagen besteht.








 
 
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