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Die Online-Beurkundung

Seit dem 01.08.2022 kann die GmbH online gegründet werden. Für die Beurkundung muss der Weg in die Räume des Notars nicht mehr erfolgen. Nachfolgend erklären wir, was bei der Online Beurkundung zu beachten ist:


1. Wann eine Online-Beurkundung möglich ist


Bisher sind nach dem Gesetz nur einzelne Beurkundungsgeschäfte online möglich. Hierzu gehören


  • UG- und GmbH-Gründungen, sofern keine Sacheinlagen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 3 GmbHG)


  • Videobeglaubigung von Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 157 GenG).


Notare sind grundsätzlich verpflichtet, die Online-Beurkundung auf Wunsch durchzuführen, soweit dieses für das betreffende Urkundsgeschäft gesetzlich zulässig ist und sie örtlich zuständig sind. Eine Ausnahme besteht, wenn der Notar meint, die Erfüllung seiner Amtspflichten durch die Online-Beurkundung wegen bestimmter Umstände nicht gewährleisten zu können. Insbesondere, wenn er  Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat (§ 16a Abs. 2 BeurukG).


2. Voraussetzungen


Für eine Online-Beurkundung benötigt man einen elektronischen Identitätsnachweis (§ 18 des Personalausweisgesetzes), also einen deutschen Personalausweis mit Online‑Ausweisfunktion oder einer eID-Karte bei EU-Bürgern. Personen, die keine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, können sich mittels elektronischen Aufenthaltstitels ausweisen.


3. Ablauf der Online-Beurkundung


Die Online-Beurkundung erfolgt in einer Videokonferenz mittels eines von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems. Dieses kann man über das Internet oder über eine kostenfreie Notar-App auf dem Smartphone nutzen. Eine vorherige Registrierung ist erforderlich. Bei der Online-Beurkundung wird schließlich eine elektronische Niederschrift aufgenommen. Die elektronische Niederschrift wird den Beteiligten auf Wunsch zum Schluss zur Durchsicht elektronisch übermittelt. Anschließend wird die elektronische Niederschrift mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen, die an die Stelle der normalerweise vorgesehenen Unterschriften treten. Die so entstandene elektronische Urkunde (§ 45 Abs. 3 BeurkG) wird als Urschrift durch den Notar in die elektronische Urkundensammlung hochgeladen.

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