Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehen derzeit noch keine Eintragungspflichten für öffentliche Register. Dies wird sich jedoch am 01.01.2024 ändern.
1. Anlass für das neue Gesellschaftsregister
Verlässliche Informationen über die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung einer GbR sind bisher nur schwerlich zu erlangen. An Informationen wie diesen besteht jedoch ein schutzwürdiges Interesse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Zuverlässige Angaben über die GbR sollten daher wie auch bei anderen Gesellschaftsformen für Jedermann öffentlich zugänglich sein.
2. Einführung des neuen Gesellschaftsregisters
Der Gesetzgeber hat hier Handlungsbedarf erkannt und bereits mit dem am 17.08.2021 verkündeten Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die Einführung eines Gesellschaftsregisters zum 1. Januar 2024 beschlossen. In das Gesellschaftsregister eingetragen werden dann folgende Informationen:
Name der Gesellschaft,
Sitz und Anschrift,
Allgemeine Vertretungsregelungen,
Gesellschafter, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisse,
Rechtsform und sonstige Rechtsverhältnisse (z.B. Namensänderungen, Auflösung, Statuswechsel).
Das Bundesjustizministerium hat am 23.06.2022 den Referentenentwurf einer Gesellschaftsregister-verordnung (GesRV) veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Gestaltung und den Inhalt des geplanten Gesellschaftsregisters. Form und Inhalt sollen dabei stark an das Handels- und Partnerschaftsregister angelehnt werden. Die HandelsregisterVO wird für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters entsprechend anwendbar sein (§ 1 GesRV-RefE).
Jede eingetragene GbR wird eine Registernummer erhalten (z.B. GbR 3142). Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
3. Wann eine Eintragungspflicht besteht
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird für GbR-Gesellschafter zwar grundsätzlich nicht verpflichtend sein. Jedoch soll die Eintragung künftig Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register (z.B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) erfordern. Immobilienkäufe durch nicht eingetragene GbR sind dann nicht mehr möglich . Die Teilnahme von GbR’s am Rechts- und Wirtschaftsverkehr in wirtschaftlich bedeutendem Maße soll damit in Zukunft also nur noch mit einer Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich sein.
4. Fazit
Bestehende GbR’s sollten jetzt schon prüfen, ob ihr ihr aktueller oder geplanter Betrieb eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfordert, um rechtzeitig die entsprechende Anpassung ihrer Gesellschaftsverträge vorzunehmen.