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Klimaanlage in der Eigentumswohnung - Wann muss die WEG zustimmen?

  • vor 3 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Mit den steigenden Temperaturen wächst bei vielen Wohnungseigentümern der Wunsch nach einer eigenen Klimaanlage. Häufig stellt sich jedoch die Frage, ob hierfür die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich ist und ob diese die Installation verweigern darf.



Der Bundesgerichtshof hat mit seinem neuesten Urteil vom 17.07.2026 (Az. V ZR 162/25) die Rechte von Wohnungseigentümern bei der Installation von Klimaanlagen erheblich gestärkt.


  1. Einbau einer Klimaanlage ist eine bauliche Veränderung


Wird ein sogenanntes Klima-Splitgerät installiert, muss regelmäßig die Außenwand des Gebäudes durchbohrt werden, um Innen- und Außengerät miteinander zu verbinden. Dadurch wird in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen.


Rechtlich handelt es sich deshalb um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Solche Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt werden.


--> WEG-Beschluss notwendig!


Ein Wohnungseigentümer darf eine Klimaanlage daher nicht ohne Weiteres auf eigene Initiative installieren.


  1. Kein privilegierter Umbau – dennoch kann ein Anspruch bestehen


Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 20 Abs. 2 WEG sogenannte privilegierte bauliche Veränderungen vor. Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zum Einbruchschutz oder zur Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge.


Klimaanlagen gehören nicht zu diesen gesetzlich privilegierten Maßnahmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinschaft die Zustimmung beliebig verweigern darf. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer auch bei anderen baulichen Veränderungen einen Anspruch auf Gestattung haben.


  1. Wann muss die WEG zustimmen?


Nach § 20 Abs. 3 WEG besteht ein Anspruch auf Gestattung, wenn die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Hierfür ist stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere:


  • optische Veränderungen der Fassade,

  • Eingriffe in die Gebäudesubstanz,

  • mögliche Lärm- oder sonstige Immissionen,

  • Sicherheitsaspekte sowie

  • die berechtigten Nutzungsinteressen des bauwilligen Eigentümers.


Der BGH stellt klar, dass auch erhebliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum – etwa Fassadendurchbrüche – nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein verständiger Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung tatsächlich erheblich beeinträchtigt fühlen kann.


  1. Lärmbefürchtungen reichen regelmäßig nicht aus

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Ablehnung im Wesentlichen mit möglichen Geräuschentwicklungen der Klimaanlage begründet. Der BGH hielt dies für nicht ausreichend.


Allein die theoretische Möglichkeit späterer Lärmbelästigungen rechtfertigt grundsätzlich keine Verweigerung der Zustimmung. Moderne, für den deutschen Markt zugelassene Klimaanlagen sind regelmäßig so konzipiert, dass sie die maßgeblichen Lärmgrenzwerte einhalten können. Erst wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass unzumutbare Immissionen unvermeidbar sein werden, kann die Zustimmung versagt werden.


  1. Was gilt, wenn die Klimaanlage später tatsächlich stört?

Auch nach einer wirksam erteilten Zustimmung sind die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht schutzlos. Verursacht die Klimaanlage später unzumutbare Geräusche oder andere Immissionen, kommen insbesondere Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB in Betracht. Der störende Eigentümer kann dann verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen. Nach der Entscheidung des BGH wird allerdings eine vollständige Stilllegung der Anlage regelmäßig nicht verlangt werden können. Vorrangig kommen vielmehr Nutzungsbeschränkungen, technische Nachbesserungen oder ergänzende Regelungen in der Hausordnung in Betracht.


  1. Bedeutung der Entscheidung für Wohnungseigentümer


Wer in seiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage installieren möchte, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese darf jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht häufig ein Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG, sofern die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


Gerade bei ablehnenden Beschlüssen lohnt sich daher eine rechtliche Prüfung. Unter Umständen kann die Zustimmung im Wege einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG gerichtlich ersetzt werden.


Wenn Sie sich einer ähnlichen Situation befinden und rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular.

 
 
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